Brandschutz – Technische Vorrichtungen

Zum Brandschutz, insbesondere zum anlagentechnischen Brandschutz, gehören auch technische Vorrichtungen und Arbeitsmittel. Sie unterliegen, ebenso wie andere Arbeitsmittel und technische Anlagen, den Bestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung. Nach der Betriebssicherheitsverordnung hat der Arbeitgeber seine Anlagen und Arbeitsmittel regelmäßig und anlaßbezogen auf ihre Sicherheit und Funktionalität zu prüfen. Grundlage für die Prüfungen bildet die vom Arbeitgeber zu veranlassende Gefährdungsbeurteilung. In dieser legt er auch den Art und den Umfang, die Fristen und die Qualifikationen des Prüfenden fest, soweit diese nicht anderweitig vorgegeben sind. Die Prüfungen können durch den Unternehmer selbst erfolgen, soweit er die Qualifikationen dafür nachweisen kann. Anlagen dieser Art können beispielsweise Feuermelder, Sirenen, Rauchmelder, Brandmelder, Detektoren, Wärmebildkameras, Sprinklersysteme, Gaslöschanlagen, Funkenlöschanlagen und Anlagen zum Abzug von Rauch und Wärme sein.

Regelmäßige Inspektionen und Begehungen

Technische Vorrichtungen müssen zudem regelmäßig inspiziert und begangen werden. Die Inspektion kann sich dabei insbesondere auf die elektrische Funktionsweise beziehen. Zum Beispiel bei einer Brandmeldeanlage und bei einem Rauchabzug. Den Teil der Begehung, der sich auf diese spezielle Funktionsweise bezieht, kann von einer Elektrofachkraft oder einer dafür qualifizierten befähigten Person erfolgen. Eine befähigte Person ist ein Experte, der aufgrund seiner beruflichen Ausbildung, seiner praktischen beruflichen Tätigkeit und seiner zeitnahen beruflichen Tätigkeit in der Lage ist, den sicherheitstechnischen Zustand einer Anlage oder eines Arbeitsmittels beurteilen zu können.

Ausbildung und Qualifizierung von befähigten Personen

Der Unternehmer, soweit er nicht selbst die Qualifikation besitzt, bestellt eine befähigte Person zur Prüfung seiner brandtechnischen Anlagen und Arbeitsmittel. Statt einer externen Person kann dies aber auch ein Mitarbeiter des eigenen Unternehmens sein. Ausbildungen zur befähigten Person nimmt das Haus der Technik entsprechend den Vorgaben aus der Betriebssicherheitsverordnung und der Technischen Regel für Betriebssicherheit „Befähigte Person“ qualifiziert und kompetent vor. Das Haus der Technik bietet darüber hinaus auch die erforderlichen Fort- und Weiterbildungen für die befähigten Personen an.

 

Brandschutztechnische Vorrichtungen Seminare und Weiterbildungen

Zur Prüfung befähigte Person von Brandmeldeanlagen

gem. §2 (6) BetrSichV und TRBS 1203

Zur Prüfung befähigte Person von Brandschutzklappen

gem. §2 (6) BetrSichV und TRBS 1203

Sicherheitsbeleuchtung und Notstromversorgung

Schutzziele von Sicherheitsbeleuchtungsanlagen unter Berücksichtigung der DIN VDE 0100-718, DIN VDE 0100-560, DIN VDE 0108-100 und DIN EN 1838 sowie ASR A 3.4/3 und ASR A 2.3


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