Brandschutzgesetz
Gesetze zum Brandschutz sind Ländersache
In der Bundesrepublik Deutschland gibt es 16 Brandschutzgesetze, da der Brandschutz, zumindest rechtlich gesehen, Ländersache ist. Jedes Bundesland hat daher sein eigenes Brandschutzgesetz. Diese Gesetze ersetzten nach der Gründung der BRD und der Wiedervereinigung die sogenannten Feuerlöschordnungen, die teilweise ihre Anfänge im Mittelalter nahmen. Die Brandschutzgesetze regeln hauptsächlich die Angelegenheiten der Feuerwehr aber auch, was für den Arbeitsschutz von größerer Bedeutung ist, zusammen mit anderen Vorschriften wie baurechtliche Normen, die Vorschriften, die beim Bau und ebenso bei der Unterhaltung von Gebäuden in brandschutzrechtlicher Hinsicht zu beachten sind.
Vorbeugender Brandschutz
Die Brandschutzgesetze der Länder enthalten in der Regel auch Bestimmungen zum vorbeugenden Brandschutz. So schreiben viele Bundesländer sogenannte Brandverhütungsschauen vor. Diese sind in regelmäßigen Abständen bei baulichen Anlagen vorgesehen, die in einem besonderen Maße explosions- oder brandgefährdet sind. Die Brandverhütungsschauen dienen in erster Hinsicht dazu, vorhandene Mängel aufzudecken, die dazu führen könnten, dass die Rettung von Menschen im Brandfall und wirksame Löscharbeiten behindert werden.
Allgemeine Pflichten im Brandfall
Die Brandschutzgesetze der Bundesländer enthalten auch Regelungen über das allgemeine Verhalten von Personen bei einem Brandfall. Danach sind alle Personen verpflichtet, unverzüglich, dass heißt ohne schuldhaftes Zögern, die Polizei oder die Feuerwehr zu benachrichtigen, wenn sie einen Brand oder ein anderes Ereignis bemerken, das Menschen oder große Sachwerte gefährdet. Die Pflicht zur Benachrichtigung ist nachrangig zu verstehen. Zuerst muss die Person nämlich versuchen, die Gefahr selbst zu beseitigen, soweit es für sie selbst nicht ein Risiko bedeutet. Die Benachrichtigungspflicht gilt auch, wenn man dazu aufgefordert wird. Neben der Benachrichtigungspflicht bildet das Brandschutzgesetz die Basis für eine weitere Inanspruchnahme von Personen im Brand- und Katastrophenfall – in Form von persönlichen und sächlichen Pflichten. So können die zuständigen Behörden Personen zur persönlichen Hilfeleistung verpflichten und diese auch dazu zwingen, sächliche Hilfe zu leisten, zum Beispiel in Form des Bereitstellens von Geräten, Vorräten (insbesondere Wasser), Material oder Fahrzeugen. Diesen Verpflichtungen kann man sich nur aus einem wichtigen Grund entziehen. Ein solcher liegt zum Beispiel bei einer körperlichen Behinderung vor oder wenn die Person sich selbst in erheblicher Gefahr bringen würde.
Informationspflichten nach dem Brandschutzgesetz
Das Brandschutzgesetz bildet die Grundlage für das Verhalten von Personen im Brandfall. Dies betrifft auch eine Informationspflicht von Gebäudeeigentümern bzw. den Verfügungsberechtigten von baulichen Anlagen wie es beispielsweise Mieter oder Pächter sind. Diese haben den Feuerwehren auf den Anforderung hin Feuerwehrpläne zur Verfügung zu stellen. Diese müssen zudem auf einem aktuellen Stand sein. Für Unternehmen, die mit Gefahrstoffen arbeiten, sieht das Brandschutzgesetz zusätzlich die Pflicht vor, sowohl ein Verzeichnis und die Information nach der Gefahrstoffverordnung den Feuerwehren bei Bedarf vorlegen zu können.
Bereitstellungs- und Duldungspflichten
Darüber hinaus müssen Betriebe mit einer hohen Explosions- und Brandgefahr dir zur Bekämpfung eines Brandes erforderlichen Geräte, Ausrüstungen usw. bereithalten. Die Kosten tragen die Betriebe dafür selbst. Dies kann auch eine ausreichende Versorgung mit Löschwasser beinhalten. Die sogenannte Duldungspflicht nach dem Brandschutzgesetz beinhaltet die Pflicht für Eigentümer und Verfügungsberechtigte, Feuerwehren und anderen Behörden im Brandfall den Zugang zu Grundstücken und baulichen Anlagen zu gewähren. Damit schaffen die jeweiligen Brandschutzgesetze in den Ländern wichtige Voraussetzungen zur Verhinderung und Eindämmung von Bränden und anderen Katastrophen.